Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen des Unternehmens
–holz-faszination–
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für den Verkäufer nicht verbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Auftragsbestätigung des Verkäufers schriftlich niedergelegt.
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§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, der Verkäufer hat sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet.
(2) Maße, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die zu den unverbindlichen Angeboten des Verkäufers gehören, bleiben im Eigentum des Verkäufers und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht vom Verkäufer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die auf diesen Seiten veröffentlichten Abbildungen, Fotos, Grafiken usw. dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verkäufers verwendet werden!
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§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Überschreitet die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von einem Monat ab Vertragsschluss oder verzögert sich die Lieferung um mehr als einen Monat ab Vertragsschluss aus Gründen, die allein der Käufer zu vertreten hat oder die allein in den Risikobereich des Käufers fallen, ist der Verkäufer berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5% des angebotenen Kaufpreises, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Käufer es nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt.
(2) Es gelten die Preise des Verkäufers gemäß dem Angebot, sofern mit dem Käufer nichts anderes vereinbart wurde. Die Verpackungskosten sind in der Regel im Preis enthalten, können aber im Einzelfall bei aufwändiger Verpackung in Rechnung gestellt werden.
(3) Sofern mit dem Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort nach Erhalt der Rechnung durch den Käufer zur Zahlung fällig.
(4) Der Käufer kommt auch ohne Mahnung des Verkäufers in Verzug, wenn er den Kaufpreis nicht innerhalb von 18 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder eines gleichwertigen Zahlungsplans zahlt. Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Der Verkäufer behält sich vor, einen höheren Schaden nachzuweisen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, vom Verkäufer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.
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§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
(2) Falls der Verkäufer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist – beginnend mit dem Eingang der schriftlichen Inverzugsetzung beim Verkäufer bzw. im Falle einer kalendermäßig bestimmten Frist mit dem Eingang der schriftlichen Inverzugsetzung beim Verkäufer – zu setzen. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Der Verkäufer haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Der Verkäufer hat ein Verschulden seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(4) Beruht der von dem Verkäufer zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei seine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
(5) Beruht der Lieferverzug des Verkäufers auf der schuldhaften Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Käufer berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Kaufpreises, insgesamt jedoch höchstens 15 % des Kaufpreises zu verlangen.
(6) Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzugs des Verkäufers bleiben unberührt.
(7) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
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§ 5 Gefahrübergang – Versand/Verpackung
(1) Verladung und Versand erfolgen teilweise unversichert (siehe Punkt 3) auf Gefahr des Käufers. Der Verkäufer wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Käufers.
(2) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert der Verkäufer die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
(3) Der Versand per Paket ist bis zu einem Betrag von 500,00 EUR versichert. Für kleine Pakete besteht kein Versicherungsschutz, so dass wir im Falle eines Verlustes nicht für den Wert der Sendung aufkommen können!
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§ 6 Garantie/Haftung
(1) Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel muss der Käufer dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich mitteilen.
(2) Der Verkäufer ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Liegt ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel der Ware vor und hat der Käufer diesen rechtzeitig schriftlich gerügt, ist der Verkäufer unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat dem Verkäufer für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
(3) Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels, soweit dies möglich ist, oder durch Lieferung einer vergleichbaren Sache erfolgen. Der Verkäufer ist berechtigt, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(4) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
(5) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
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§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.
(2) Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums zu unterrichten. Der Käufer hat dem Verkäufer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
(3) Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Verkäufers nicht nach, kann der Verkäufer die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Ankündigung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Nach Rückbehalt der Vorbehaltsware ist der Verkäufer berechtigt, diese zu veräußern. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Verkäufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
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§ 8 Schlussbestimmung, anwendbares Recht
(1) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
(2) Der Käufer ist nicht berechtigt, Forderungen aus dem Kaufvertrag ohne Zustimmung des Verkäufers abzutreten.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht.
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